Die Behauptung, dass heutzutage praktisch jede Person möchte, dass sie jederzeit und überall einen guten Empfang hat und das Handy immer funktioniert, ist einfach nicht wahr. Leider wird sie immer wieder als Argument verwendet, um Gegner des Mobilfunks abzublocken.

Es gibt Menschen, die kein Handy möchten und auch die damit verbundene Strahlung in ihrer Umgebung nicht möchten. Haben denn diese nicht das Recht, dass sie sich immer und überall in einer strahlungsfreien Zone bewegen dürfen? - oder doch zumindest in ihrem Privatbereich?

Wie wird diesem Bedürfnis nachgegangen?

Kann die Strahlung am Rande eines Grundstückes einfach abgeschaltet werden, wenn Grundbesitzer diese Strahlung nicht möchten?

Falls nicht, wie kann man sich dagegen wehren, dass man gegen seinen ausdrücklichen Wunsch bestrahlt wird?

Hier fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Wir empfehlen unserer Legislative dringendst, diese zu erstellen.


Die zulässigen Strahlungs-Grenzwerte werden erhöht.

Dies erfolgt versteckt im Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NIS für adaptive 5G-Antennen vom Bundesamt für Umwelt. Die Sendeleistung im Standortdatenblatt darf zwecks Erteilung der Baubewilligung, je nach Anzahl der rotierenden Beams, um Faktor 2.5 bis 10, tiefer als effektiv benötigt, deklariert werden. Die dort gemessenen Spitzenwerte sollen zudem noch über 6 Minuten gemittelt werden, was bedeutet, dass auch übergrosse Spitzen, die weit über das zulässige Maximum hinausragen, nicht mehr gezählt werden.

Damit wird der geltende Strahlungs-Grenzwert nicht mehr korrekt ermittelt und das entsprechende Gesetz umgangen.

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