Wenn die Altersvorsorge im Eigenheim angelegt wird, erfolgt eine Mehrfachbesteuerung.

1. Steuer auf den Vorbezug
2. jährliche Vermögenssteuer
3. Eigenmietwert als Ertrag aus der Altersvorsorge

Die Ungerechtigkeit ist offensichtlich.

Ein Vorbezug zur Anlage in Grundeigentum entspricht tatsächlich der Anlage in einer Einrichtung zur Altersvorsorge. Technisch gesehen, hat der Vorbezüger keine Möglichkeit, über den Vorbezug direkt zu verfügen, oder ihn sonstwie zu veräussern. Der einzige Unterschied besteht darin, dass ab sofort ein Eigenmietwert vorhanden ist, der als Einkommen besteuert wird, obwohl die entsprechenden Beträge nur fiktiv vorhanden sind, also nie als Geldwert existieren. Und davon soll man dann die Steuern bezahlen ...

Der Vorbezug ist ja bereits versteuert worden und wird nochmals in Form des Eigenmietwertes besteuert. Die Steuer auf dem Vorbezug bedeutet eine grosse finanzielle Belastung, zudem muss die Steuer auf dem Vorbezugsanteil des Eigenmietwertes als Steuer auf der Rente betrachtet werden, die nicht erst mit erreichen des Rentenalters fällig wird, sondern bereits zum Zeitpunkt des Vorbezugs. Wer seine Altersvorsorge in Grundeigentum anlegt, ist somit doppelt benachteiligt gegenüber jenen, die es nicht tun. 

Mit erreichen des Rentenalters hat der Vorbezüger also keinen Vorteil, aber umgekehrt direkte Nachteile durch eine kleinere Rente und eine höhere finanzielle Belastung durch den Eigenmietwert, der ihm als Einkommen angerechnet wird.

Die doppelte Ungerechtigkeit der Situation ist offensichtlich.

Mögliche Lösungen:

  • Die Anlage des Vorbezugs im eigenen Wohneigentum ist als Einrichtung zur Altersvorsorge steuerfrei anzuerkennen und der entsprechende Anteil im Eigenmietwert ist erst mit erreichen des Rentenalters zu besteuern. Die Beiträge sind mit Eintrag im Grundbuch gebunden. Hier muss zudem die Vermögenssteuer auf dem Vorbezugswert entfallen, da sie ja in einer Einrichtung zur Altersvorsorge angelegt ist. Ab Antritt der Rente werden Einkommenswerte aus dem Anteil im Eigenmietwert als Rentenbeiträge steuerpflichtig.
  • Die Besteuerung des Anteils des Vorbezugs im Eigenmietwert nach Bezahlung der Vorbezugssteuer ist nicht zulässig, das entsprechende Einkommen ist bereits vollständig besteuert worden.

Eine Besteuerung eines Vorbezugs zur Anlage im Wohneigentum, sowie eine Vermögenssteuer auf dem Vorbezugswert ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Beiträge aus dem Wohneigentum entfernt und somit ausbezahlt wurden und der entsprechende Eintrag aus dem Grundbuch gelöscht wurde.