Die zulässigen Strahlungs-Grenzwerte werden von 5V/m auf 16V/m erhöht.

Dies erfolgt versteckt im Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NIS für adaptive 5G-Antennen vom Bundesamt für Umwelt. Die Sendeleistung im Standortdatenblatt darf zwecks Erteilung der Baubewilligung, je nach Anzahl der rotierenden Beams, um Faktor 2.5 bis 10, tiefer als effektiv benötigt, deklariert werden. Die dort gemessenen Spitzenwerte sollen zudem noch über 6 Minuten gemittelt werden, was bedeutet, dass auch übergrosse Spitzen, die weit über das zulässige Maximum hinausragen, nicht mehr gezählt werden.

Damit wird der geltende Strahlungs-Grenzwert nicht mehr korrekt ermittelt und das entsprechende Gesetz umgangen.

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