Vorbezug, Anlage in Grundeigentum und Eigenmietwert

Situation

Der Vorbezug der Altersvorsorge ist heute zu versteuern. Dabei wird kein Unterschied zwischen einem Vorbezug zur Anlage in Grundeigentum gemacht, und einem Vorbezug, bei dem sofort über die vorbezogenen Beträge verfügt werden kann, z.B bei Verwendung zur Investition in die eigene Geschäftstätigkeit.

Ein Vorbezug zur Anlage in Grundeigentum entspricht tatsächlich einer Situation, die einer Einrichtung zur Altersvorsorge entspricht. Technisch gesehen, hat der Vorbezüger keine Möglichkeit, über den Vorbezug direkt zu verfügen, oder ihn sonstwie zu veräussern. Der einzige Unterschied besteht darin, dass ab sofort ein Eigenmietwert besteht, der als Einkommen gilt und als Rentenbeitrag betrachtet werden kann. Der Eigenmietwert ist ebenfalls zu besteuern.

Hier wird klar erkennbar, dass in dieser Situation eine Doppelbesteuerung stattfindet. Der Vorbezug ist bereits versteuert worden und wird nochmals in Form des Eigenmietwertes besteuert. Die Steuer auf dem Vorbezug bedeutet eine grosse finanzielle Belastung, zudem muss die Steuer auf dem Vorbezugsanteil des Eigenmietwertes als Steuer auf der Rente betrachtet werden, die nicht erst mit erreichen des Rentenalters fällig wird, sondern bereits zum Zeitpunkt des Vorbezugs. Wer seine Altersvorsorge in Grundeigentum anlegt, ist somit doppelt benachteiligt gegenüber jenen, die es nicht tun. Mit erreichen des Rentenalters hat der Vorbezüger zudem keinen Vorteil gegenüber den anderen, aber umgekehrt direkte Nachteile durch eine kleinere Rente und eine höhere finanzielle Belastung durch den Eigenmietwert, der ihm als Einkommen angerechnet wird, obwohl er über die finanziellen Mittel vielleicht nicht einmal verfügt.

Die doppelte Ungerechtigkeit der Situation ist offensichtlich.

Eine weitere Ungerechtigkeit besteht in weiterem Sinne darin, dass Diejenigen, die ihre Vorsorge der Pensionskasse überlassen, häufig in Mitwohnungen leben, die mit ebendiesen Vorsorge-Beiträgen finanziert wurden. Sie wohnen im übertragenen Sinne somit im selbst finanzierten Heim, müssen aber keinen Eigenmietwert bezahlen.

Lösung:

  1. Die Anlage des Vorbezugs im eigenen Wohneigentum ist als Einrichtung zur Altersvorsorge steuerfrei anzuerkennen und den entsprechenden Anteil im Eigenmietwert erst mit erreichen des Rentenalters zu besteuern. Die Beträge sind mit Eintrag im Grundbuch gebunden. Hier muss zudem die Vermögenssteuer auf dem Vorbezugswert entfallen, da sie ja in einer Einrichtung zur Altersvorsorge angelegt ist. Ab Antritt der Rente werden Einkommenswerte aus dem Anteil im Eigenmietwert als Rentenbeiträge steuerpflichtig.

  2. Die Besteuerung des Anteils des Vorbezugs im Eigenmietwert nach Bezahlung der Vorbezugssteuer ist nicht zulässig, das entsprechende Einkommen ist bereits vollständig besteuert worden.

  3. Eine Besteuerung eines Vorbezugs zur Anlage im Wohneigentum, sowie eine Vermögenssteuer auf dem Vorbezugswert ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Beträge aus dem Wohneigentum entfernt und somit ausbezahlt wurden und der entsprechende Eintrag aus dem Grundbuch gelöscht wurde.